- Insolvenzmasse
- I. Begriff:Das gesamte einer ⇡ Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des ⇡ Gemeinschuldners im Zeitpunkt der ⇡ Insolvenzeröffnung (§ 35 InsO).II. Umfang:Bewegliche Sachen; Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte; Forderungen; das Geschäft des Gemeinschuldners; Arbeitseinkommen bis zur Insolvenzeröffnung, soweit eine ⇡ Lohnpfändung zulässig ist; Ansprüche aus Versicherungsverträgen; Urheberrechte an Werken der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst und Fotographie gehören nur zur I., wenn der Gemeinschuldner die Einbeziehung bewilligt; bei Erfinderrechten (Patenten, Gebrauchsmustern), soweit schon Vorbereitungen zu ihrer Verwertung getroffen sind, kann auch die Anmeldebefugnis zur I. gehören; die Marke fällt mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem es gehört, in die Masse und kann mit diesem ohne Zustimmung des Gemeinschuldners veräußert werden.III. Ausgeschlossen:Alles, was der Gemeinschuldner nach Insolvenzeröffnung erwirbt; die nach § 811 ZPO unpfändbaren Sachen mit Ausnahme der (unpfändbaren) Geschäftsbücher und des Betriebsinventars landwirtschaftlicher Güter, Apotheken etc.; Familien- und Persönlichkeitsrechte; bei Insolvenz der Personengesellschaft das Privatvermögen der Gesellschafter; Sachen Dritter, die der Aussonderung unterliegen.IV. Verfahren:1. Streitigkeiten zwischen Gemeinschuldner und Insolvenzverwalter über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur I. sind im Prozessweg zu entscheiden.- 2. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Masse in Besitz zu nehmen; dies kann er bei dem Gemeinschuldner mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses unter Mithilfe eines ⇡ Gerichtsvollziehers erwirken. Weigert ein Dritter die Herausgabe, so ist der Insolvenzverwalter auf Klage und Vollstreckung angewiesen.- 3. Über die vorhandene I. muss der Verwalter (grundsätzlich in Gegenwart eines Urkundsbeamten oder Gerichtsvollziehers) ein Inventar aufstellen und die Gegenstände bewerten (§ 151 InsO). Auf seinen Antrag muss der Gemeinschuldner beschwören, keine Kenntnis von zur I. gehörendem, nicht im Inventar angegebenem Vermögen zu haben (§ 153 II InsO).- 4. Über die Art der ⇡ Verwertung der I. entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtmäßigem Ermessen; zu einigen wichtigen Handlungen bedarf er der Zustimmung von ⇡ Insolvenzgericht, ⇡ Gläubigerausschuss oder ⇡ Gläubigerversammlung (§ 160 InsO).- 5. Die I. kann durch ⇡ Absonderung und ⇡ Aufrechnung gemindert, durch ⇡ Insolvenzanfechtung vermehrt werden.
Lexikon der Economics. 2013.